Satzung

Satzung des Badmintonverein Bad Oeynhausen e.V. von 1991

§ 1 (Name, Sitz; Zweck)

Der Badmintonverein Bad Oeynhausen (BV Bad Oeynhausen) mit Sitz in Bad
Oeynhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung des Badmintonsports. Dieser Satzungszweck wird
insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 (Geschäftsjahr, Eintragung in das Vereinsregister, Mitgliedschaft des Vereins)

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein strebt eine Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Oeynhausen an.
  3. Der BV Bad Oeynhausen strebt die Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen sowie im Stadtsportverband Bad Oeynhausen an.

§ 6 (Mitgliedschaft im Verein)

  1. In den Verein können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden. Das neu eintretende Mitglied hat eine schriftliche Beitrittserklärung an den Verein zu richten. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit durch Beschluss.
  2. Die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten. Sie haben ein Anrecht auf Anhörung und Beratung der Fragen, die die gemeinsamen Ziele des Sports im Bereich des Vereins
    betreffen.

(§ 6 Nr. 3. – 5.; hinzugefügt durch Änderung vom 05.05.1993)

  1. Neue Vereinsmitglieder haben bei Eintritt ab 01.07. des Kalenderjahres nur den halben Mitgliedsbeitrag einschließlich voller Aufnahmegebühr zu entrichten.
  2. Eine passive Mitgliedschaft ist möglich. Passive Mitglieder haben die Hälfte des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrages, einschließlich voller Aufnahmegebühr zu entrichten.
  3. Bei nicht fristgerechter Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Laufe des Monats Januar des Kalenderjahres ist der Verein berechtigt, eine Mahngebühr in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zu erheben.

§ 7 (Ende der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft im BV Bad Oeynhausen endet
    a) nach Auflösung des Vereins
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) durch Ausschluss.
    Der Austritt aus dem Verein ist jedem Mitglied jederzeit nach Erfüllung
    seiner Verbindlichkeiten gestattet. Der Austritt hat schriftlich beim
    Vorstand zu erfolgen. Aktive Mitglieder haben sich per Einschreiben
    abzumelden, wenn es die Satzungen der Verbände erfordern.
  2. Der Ausschluss kann erfolgen bei
    a) Verstoß gegen die Vereinssatzung
    b) vereinsschädigendem Verhalten.
    Das angeschuldigte Mitglied ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu der Ausschlussverhandlung zu laden. Erscheint das Mitglied trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied in jedem Falle schriftlich mitzuteilen.

§ 8 (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) dem Kassierer
    e) zwei Kassenprüfern
    f) (gestrichen durch Satzungsänderung vom 05.05.1993)
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder vertritt allein.
  3. Oberstes Organ, das auch die Richtlinien und Aufgaben des Vereins bestimmt, ist die Mitgliederversammlung.

§ 9 (Jahreshauptversammlungen)

  1. Die Jahreshauptversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Sie kann jedoch aus wichtigen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vorher.
  2. Außerordentliche Versammlungen des Vereins müssen stattfinden
    a) auf Beschluss des Vorstandes
    b) durch Beantragung eines Drittels der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Gründe.
    Im Falle b) hat die Einberufung der Versammlung innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
  3. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    a) Verlesung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung und gleichzeitige Bestätigung der sachlichen Richtigkeit. (Die Niederschrift kann den Mitgliedern auch schriftlich vorgelegt werden.)
    b) Jahresbericht des Vorstandes
    c) Kassenbericht
    d) Kassenprüfungsbericht
    e) Wahl eines Versammlungsleiters
    f) Entlastung des Vorstandes
    g) Neuwahlen (soweit erforderlich).
  4. Über jede Jahreshauptversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
  5. Anträge der Mitglieder zur Mitgliedsversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über die Annahme von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der Erschienenen.
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beginn der Mitgliederversammlung sind ordnungsmäßige Einberufung und Beschlussfähigkeit festzustellen. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 (Satzungsänderungen)

Satzungsänderungen können in der Jahreshauptversammlung oder in außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Wittekindshof in Bad Oeynhausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.